
Viele Muslime, welche von einem Auktionshaus hören oder reden, denken
oft in die falsche Richtung, nämlich, dass das Bieten in einem
Auktionshaus islamisch gesehen nicht gestattet ist. Dem ist jedoch nicht
so, denn nicht wenige Muslime verkehren dennoch gängig auf den ebaY
Plattformen, wogegen tatsächlich nichts einzuwenden ist.
Auf Islam Q&A wurde diese Frage bereits authentisch beantwortet und braucht daher nicht vieler Worte.
Erlaubt der Islam das Bieten?Frage: Ich arbeite für eine Auktionsplattform im Internet. Erlaubt der Islam das Bieten in Versteigerungen?Antwort:Alles Lob gebührt Allah(swt)Erstens:Laut
der richtigen und bekannten Meinung der meisten Gelehrten erlaubt der
Islam das Verkaufen über Auktionen und verbietet es nicht. Dies wird auf
folgende Erkenntnis zurückgeführt:
1. Jaabir(r) sagte: Ein Mann
entschied seinen Sklaven nach seinem Tod freizulassen. Nach der Zeit
gelang er jedoch in Geldnot, sodass der Prophet(s) den Sklaven nahm und
fragte: „Wer wird diesen Sklaven von mir kaufen?“ Nu’aym ibn ‘Abd-Allaah
war derjenige, der sein Wort erhob und der Prophet(s) übergab ihm den
Sklaven.
(Überliefert bei Al-Bukhari, 2034 und Muslim, 997).
Al-Bukhari schloss diesen Hadith in ein Kapitel namens „Baab bay’
al-Muzaayadah (Kapitel: Der Verkauf als Auktion) ein.“
Ibn Hajar
sagte: Ibn Battaal äußerte sich zu den Worten des Propheten(s) „Wer wird
diesen Sklaven von mir kaufen?“ , dass der Prophet(s) damit andeutete,
dass er den Sklaven dem Höchstbietenden geben werde, um dem bankrotten
Mann, für den er(s) den Sklaven verkaufen wollte, in seiner Not zu
helfen
(Fath al-Baari, 4/354). 2. Ataa‘ sagte: Ich traf einige Leute, die nichts dagegen sprechen sahen, Beute an den Höchstbietenden zu verkaufen
(Überliefert
bei Al-Bukhari in Kitaab al-Buyoo, das Buch des Verkaufs, Baab bay’
al-Muzaayadah, Kapitel: Der Verkauf als Auktion).Zweitens:Rationaler Beweis
In
einer Auktion bietet ein Verkäufer seine Ware(n) zum Verkauf an und ein
Interessent bietet dem Verkäufer einen bestimmten Preis zum Kauf an.
Wenn der Verkäufer mit dem Angebot nicht zufrieden ist, so ist die
Angelegenheit zwischen diesen beiden geregelt und es findet keine
Transaktion statt. Wenn der Verkäufer sodann sagt: „Wer bietet mir
mehr?“, kann ein zweiter Interessent seine Stimme heben und ein höheres
Angebot machen und so weiter…
Demzufolge ist jedes Angebot separat und ein unabhängiger Handel, wogegen nichts einzuwenden ist.
Drittens:Einige
Gelehrte, unter anderen al-Oozaa’i und Ishaaq ibn Raahawayh sagten,
dass Auktionen nur benutzt werden dürfen, um Beute und ererbte Güter zu
verkaufen.
Ihr Beweis beruht auf folgendem Hadith:
„Der Prophet(s) verbot jedem von euch, einander zu überbieten, außer im Falle von Beute und ererbtem Gut.“
(Überliefert von Ahmad, 5398; al-Daaraqutni, 3/11; al-Bayhaqi, 5/344; al-Tabaraani in al-Awsat, 8/198) Die Antwort zu dieser Ansicht ist folgende:
Der Hadith ist schwach, da in der Überliefererkette ‘Abd-Allaah ibn Lahee’ah ebenso vorkommt.
Der Hadith von Jaabir ist allgemein und bleibt als herrschende allgemein in der Anwendung.
Imam At-Tirmidhi sagt:
Basierend
auf den Hadith von Jaabir(r) fanden einige Gelehrte keine Falschheit
darin, Beute oder ererbtes Gut an den Höchstbietenden zu verkaufen.
Ibn Al Arabi(R) sagt:
Es
gibt keinen Grund Auktionen nur auf diese beiden Güter einzuschränken.
Es gibt keinen Unterschied zwischen diesen oder anderen Gütern. Sie sind
alle gleich.
(s. Fath al-Baari, 4/354)Viertens:Einige
Gelehrte, unter anderen Ibraaheem al-Nakha’i sah diese Art von Verkauf
als makruh an. Ihr Beweis liegt in dem Hadith von Sufyan Ibn Wahb:
„Ich hörte den Gesandten Allahs(s) dass er den Verkauf über Auktionen verbot.“
Antwort zu diesem Hadith:
Der Hadith wird von Al-Bazzaar berichtet und ist schwach, da dieser ebenso Ibn Lahee’ah beinhaltet.
(s. Fath al-Baari, 4/354)Diesem wird durch stärkere Aussagen widersprochen, wie bereits oben erwähnt.
Fünftens:Es
gibt keinen Widerspruch zwischen Auktionen und einem Mann, der seinen
Bruder überbietet, was laut folgendem Hadith von Abu Hurairah(r)
verboten ist: „Der Prophet(s) verbot, dass ein Städter einen Beduinen
verkauft und er verbot uns Preise künstlich in die Höhe zu treiben, um
somit einander zu überbieten.“
(Überliefert von al-Bukhaari, 2033; Muslim, 1413)Das
Verbot in diesem Hadith tritt nur in Kraft, wenn der Verkäufer und der
Käufer nach ihrem Handel zu einer Vereinbarung über den Preis gekommen
sind und eine dritte Person mit einem höheren Gebot den Verkäufer dazu
lockt, den Handel abzubrechen.Dies
betrifft jedoch nicht Auktionen, da bei einer Auktion es der Verkäufer
ist, der den Handel jederzeit abbrechen kann, in dem er in die Runde
fragt, wer bereit ist, mehr zu bieten. Die Interessenten in einer
Auktion sind bereits involviert und jeder einzelne ist sich dessen im
Klaren, dass der Preis der Ware jederzeit von jemandem erhöht werden
kann. Sechstens:Die
Warnung vor dem Eingriff durch Najsh (Künstliche Preishöhertreiberei
mit betrügerischen Absichten). Im Arabischen bedeutet das Wort Najsh
Provozieren und wird auch in dem Zusammenhang genutzt, wenn man versucht
einen Vogel durch Köder in eine Falle zu locken. Es geht also darum,
den Käufer dazu zu bringen, in die Falle des Verkäufers zu tappen und
die Ware zu einem erhöhten Preis zu kaufen. Der höhere Preis wird
dadurch erreicht, dass eine dritte Person in das Geschehen eingreift und
ohne Kaufabsicht mitbietet, um den Preis in die Höhe zu schieben.
Obgleich dies mit dem Wissen des Verkäufers passiert oder nicht, ist es
gänzlich verboten durch den Hadith: „Der Gesandte Allahs(s) verbot die
Preishöhertreiberei“
(Überliefert bei al-Bukhaari, 2035; Muslim, 1516)
Abschließend: Auktionen sind eine Art des Verkaufs, welche in der islamischen Scharia als erlaubt erklärt sind. Dies ist auch der Konsens der Muslime in ihren Märkten.Islam Q&A
Sheikh Muhammed Salih Al-Munajjid
Fatwa Nr. 7294
Übersetzung durch: SelishA – Das islamische Auktionshaus
www.selisha.deSie können die Fatwa über diesen Link direkt als PDF downloaden und einsehen.
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