
Bitte lesen Sie sich die folgenden Verhaltensregeln genaustens durch,
bevor sie auf SelishA anfangen jeglichen Handel zu treiben. Es ist
unerlässlich und von äußerster Wichtigkeit sich in einem islamischen
Auktionshaus entsprechend islamisch zu verhalten. Wer nicht betrogen
werden möchte, sollte dasselbe genauso wenig für seine Geschwister
wünschen und erst recht nicht ausüben. Denn nur so schaffen wir es, dass
dieses Auktionshaus ein Eindruck hinterlassendes Beispiel für das faire
und gerechte Handeln zwischen verschiedenen Menschen auf der ganzen
Welt ist. Bitte nehmt diese Worte ernst und gebt sie an die Geschwister
weiter. Wer sich an die SelishA-Regeln nicht hält, muss mit einer
Löschung seines Accounts rechnen. Dies geschieht in der Regel ohne
Vorwarnung.
Ibn Umar(r) berichtete: „Der Gesandte Allahs(s) verbot die Preishöhertreiberei.“ Dies berichteten Buchari und Muslim.Was ist damit gemeint?Preishöhertreiberei
bedeutet in seinem Wortursprung folgendes: Ein Beutetier bei der Jagd
aufregen, damit es sich bewegt, damit man es besser erlegen kann.
In
der Scharia findet es folgende Erläuterung: Erhöhung des Preises einer
angebotenen Ware, nicht um sie selbst zu kaufen, sondern um jemand
anderes dadurch zu täuschen. Dieses Wort, was ursprünglich im
Zusammenhang mit der Jagd benutzt wird, wird hierfür benutzt, weil
derjenige, der dies praktiziert, den Wunsch nach der Ware erregt und
ihren Preis erhöht.
Erläuterungen und Bestimmungen, die aus dem Hadith abzuleiten sind:Preishöhertreiberei ist eine Sünde. Ist der Verkauf aber nun gültig oder nicht?
Ibn
Battal sagt, dass die Gelehrten darüber übereingekommen sind, dass es
eine Sünde ist, Preishöhertreiberei zu praktizieren, dass sie jedoch
unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob der Handel in solch einem
Fall gültig ist oder nicht.
U.a. folgende Gelehrte sagen, dass der Verkauf ungültig ist:
» Ein großer Teil der Gelehrten
» Imam Malik gemäß einer Überlieferung
U.a. folgende Gelehrte sagen, dass der Verkauf gültig ist:
» Die
hanafitsche Rechtsschule. Als Begründung führt die hanafische
Rechtsschule an, dass dieser Täuschungsversuch nicht zum eigentlichen
Verkaufsabschluss gehört und somit den eigentlichen Verkauf nicht
ungültig macht.
Preishöhertreibung mit guter Absicht, damit das marktübliche Niveau erreicht ist, ist auch eine Sünde:Es
wird von Ibn Abdulbarr und Ibn Hazm überliefert, dass es verboten ist,
Preishöhertreiberei zu praktizieren, wenn dadurch der Preis über das
marktübliche Niveau steigt, dass es jedoch im Gegenteil eine gute Tat
ist, wenn jemand eine Ware sieht, die unter ihrem Wert verkauft wird,
und er ihren Preis auf das marktübliche Niveau durch Preishöhertreiberei
hebt, weil er in Wirklichkeit einen guten Rat beasichtigte.
As-San'ani: Diese Ansicht ist zurückzuweisen aus folgenden Gründen:
» Da man einen guten Rat gibt, ohne dabei eine Kaufabsicht vorzutäuschen. Trotz guter Absicht bleibt es ein Täuschungsversuch.
» Buchari
berichtete folgenden Hadith als Offenbarungsanlass für „Wahrlich,
diejenigen, die den Vertrag mit Allah und ihre Eide um einen geringen
Preis verkaufen…“[3:77]
Abdullah Ibn Abi Aufa berichtete: „Ein Mann
bot eine seiner Waren im Basar an und schwor bei Allah, dass er von
jemandem anderen mehr dafür geboten bekam, als vom derzeitigen Käufer.
Da wurde dieser Koranvers herabgesandt.“
» Ibn Abi Aufa sagt weiter: „Derjenige, der die Preishöhertreiberei gemacht hat ist einer, der Zins frisst und ein Betrüger.“
Und Allah(swt) weiß es am Besten.